Auktionator |
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Zur Überwachung und Tätigkeit des Versteigerers oder Auktionators benötigt man einen Gewerbeschein, eine Versteigerererlaubnis nach § 34 b Gewerbeordnung. Diese kann über das Ordnungsamt der Heimatbehörde beantragt werden.
In einigen Fällen z.B. bei öffentlichen Pfand- und Notverkäufen werden öffentlich bestellte, vereidigte Auktionatoren benötig. Um öffentlich bestellt zu werden als Auktionator muss die Eignung dargelegt werden, dass heißt ob man über die notwendige Sachkunde und Zuverlässigkeit verfügt.
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